Steuertermine

Planung leicht gemacht, die wichtigsten Steuertermine im Überblick

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

MonatszahlerQuartalszahler
2019Zahlungsterminfür Monat (Schonfristen in Klammer)Zahlungsterminfür Quartal (Schonfristen in Klammer)
Jan.10. (14.*)12/201810. (14.*)IV/2018
Feb.11.* (14.)01/2019
März11.* (14.)02/2019
April10. (15.*)03/201910. (15.*)I/2019
Mai10. (13.)04/2019
Juni11.* (14.)05/2019
Juli10. (15.*)06/201910. (15.*)II/2019
Aug.12.* (15.**)07/2019
Sept.10. (13.)08/2019
Okt.10. (14.*)09/201910. (14.*)III/2019
Nov.11.* (14.)10/2019
Dez.10. (13.)11/2019

* Verschiebung des Termins an diesem Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Für das Kalenderjahr 2019 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Umsätze > € 50.000,00Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00
Januar 25. Für Dezember 2018 Januar 25. IV/Quartal 2018
Februar 25. Für Januar 2019    
März 25. Für Februar 2019    
April 25. Für März 2019 April 25. Für I Quartal 2019
Mai 27. Für April 2019    
Juni 25. Für Mai 2019    
Juli 25. Für Juni 2019 Juli 25. Für II Quartal 2019
August 26.* Für Juli 2019    
September 25. Für August 2019    
Oktober 25. Für September 2019 Oktober 25. Für III Quartal 2019
November 25. Für Oktober 2019    
Dezember 27.* Für November 2019    

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

nach oben

Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

Für das Kalenderjahr 2019 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

MonatszahlerQuartalszahlerJahr
2019Zahlungsterminfür MonatZahlungsterminfür QuartalZahlungstermin
Jan.10. (14.*)12/201810. (14.*)IV/201810. (14.*)
Feb.11.* (14.)01/2019
März14.* (14.)02/2019
April10. (15.*)03/201910. (15.*)I/2019
Mai10. (13.)04/2019
Juni11.* (14.)05/2019
Juli10. (15.*)06/201910. (15.*)II/2019
Aug.12.* (15.**)07/2019
Sept.10. (13.)08/2019
Okt.10. (14.*)09/201910. (14.*)III/2019
Nov.11.* (14.)10/2019
Dez.10. (13.)11/2019

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.

Seit 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.

nach oben

Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

2019 (Schonfristen in Klammern)Zahlungsterminfür Quartal
März11.* (14.)I/2019
Juni11.* (14.)II/2019
Sept.10. (13.)III/2019
Dez.10. (13.)IV/2019

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

nach oben

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

2019Zahlungsterminfür Quartal
Feb.15. (18.)I/2019
Mai15. (20.*)II/2019
Aug.15.** (19.*)III/2019
Nov.15. (18.)IV/2019

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins auf den 16.8. bzw. das Ende der Schonfrist auf den 20.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt.

nach oben

Grundsteuer-Zahlungen

2019Zahlungsterminfür Quartal
Feb.15. (18.)I/2019
Mai15. (20.*)II/2019
Aug.15.** (19.*)III/2019
Nov.15. (18.)IV/2019
2019Zahlungsterminjährliche Fälligkeit
Jul.01. (04.)

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

**Verschiebung des Termins auf den 16.8. bzw. das Ende der Schonfrist auf den 20.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.

nach oben

Steuererklärungen

Die Erklärungen für die ESt, KSt, USt, GewSt sind spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die Frist läuft somit regelmäßig am 31.5. des Folgejahres ab: die Fristen können verlängert werden. Für Steuerpflichtige, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten werden, gilt allgemein und ohne Antragstellung durch den Steuerberater eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres. Eine weitere Fristverlängerung ist bei Vorliegen eines entsprechend begründeten Einzelantrags maximal nur noch bis zum 28.2. des übernächsten Jahres möglich.

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12. des Folgejahres der 31.5. des übernächsten Jahres mit Verlängerungsmöglichkeit bis 31.7.

Hinweis: Einkommensteuererklärungen für 2018 können erstmals in 2019 bis 31. Juli abgegeben werden. Bei Erstellung durch einen Steuerberater gilt eine verlängerte Frist bis zum 28.2. des nächsten Jahres.

Neuerungen in der Übermittlung von Steuererklärungen

Seit dem 1.1.2018 können Unternehmenssteuererklärungen (dies gilt für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017) nur noch elektronisch und authentifiziert übersandt werden. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst fertigen und keine Gewinneinkünfte haben, können ihre Steuererklärung weiterhin in komprimierter Form oder in Papierform einreichen.

nach oben

Klammerangaben (): Zahlungsschonfrist

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Stand: 7. Januar 2019

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Kanzleimarketing