Auslandsgeschäfte

Von USt-IdNr-Bestätigungsverfahren, EU-Lieferungen bis zu Steuern

USt-IdNr Bestätigungsverfahren

Deutsche Unternehmer können sich die Gültigkeit einer von einem EU-Geschäftspartner angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mittels elektronischem Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigen lassen. Die Anfragen sind kostenfrei. Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. Die Anfrage muss immer die deutsche USt-IdNr enthalten. Einfache und qualifizierte Anfragen können an das Bundeszentralamt für Steuern auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail gerichtet werden.

Postadresse Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis,
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2, 66740 Saarlouis

Telefonnummer für das Umsatzsteuerkontrollverfahren: 0228 406-1222
Telefax: 0228 406-3801

Die Antwort erfolgt durch das BZSt grundsätzlich schriftlich, bei Internetanfragen allerdings nur auf Wunsch des Anfragenden durch Anklicken des entsprechenden Feldes.

Unternehmern stehen zwei Arten von Bestätigungsverfahren zur Verfügung, wobei die einfache Bestätigung zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung zu erfolgen hat:

Einfaches Bestätigungsverfahren: Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen USt-IdNr. überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt. Grundsätzlich sind positive Bestätigungen im einfachen Bestätigungsverfahren für den Vertrauensschutz nicht ausreichend.

Qualifiziertes Bestätigungsverfahren: Bei diesem Verfahren wird die Gültigkeit einer USt-IdNr. in Verbindung mit einem bestimmten Firmennamen (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten überprüft. Dabei muss der Steuerpflichtige seine vorhandenen Angaben zum Firmennamen, Firmenort, Postleitzahl und Straße selbst eingeben. Überprüft werden nur die mitgeteilten Angaben. Es werden keine Daten übermittelt, die sich in der Unternehmerdatei des jeweiligen Mitgliedstaates befinden. Eine Anfrage nach dem qualifizierten Bestätigungsverfahren ist zu empfehlen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bzw. dessen Unternehmereigenschaft bestehen, oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden.

Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten und Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Unternehmer müssen auf die Steuerfreiheit der Lieferung auf der Rechnung hinweisen, z. B. mit „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ (ig. Lieferung) und nach dem derzeit noch gültigen Gesetz zusätzlich zu ihrer eigenen USt-IdNr., die USt-IdNr. des Abnehmers auf der Rechnung vermerken. Zu der Angabepflicht der USt-IdNr. des Abnehmers hat der Europäische Gerichtshof mit dem Urteil vom 27.9.2012 (C-587/10 VSTR) entschieden, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch dann vorliegen kann, wenn der Abnehmer über keine USt-IdNr. verfügt. Die Unternehmereigenschaft des Abnehmers hänge allein von dessen wirtschaftlicher Tätigkeit ab und nicht von einer USt-IdNr.!

Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist ein Buchnachweis zu führen und der Versand, die Beförderungen oder die Abholung zu dokumentieren. Der Nachweis kann erfolgen, z. B. durch Frachtbrief, Konnossement oder einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs.

Darüber hinaus möglich: das sogenannte tracking-and-tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister oder Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen.

Versendet der Abnehmer den Liefergegenstand, kann der Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstandes von einem Bankkonto des Abnehmers geführt werden, zusammen mit einer vollständigen Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Zusätzlich erforderlich ist hier eine Versicherung des Spediteurs, dass er den Gegenstand an den maßgeblichen Ort tatsächlich befördern wird.

Zum 1.10.2013 wurde als weitere Nachweismöglichkeit für umsatzsteuerfreie Lieferungen in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet die sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt. Gemäß § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung muss eine Gelangensbestätigung u.a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie die Menge des Gegenstands der Lieferung und seine handelsübliche Bezeichnung enthalten. Werden Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, ist auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer zu notieren. Bei Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Versendung durch den Abnehmer ist Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands anzugeben. Bei Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer ist die Bestätigung mit Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands zu ergänzen. Außerdem ist das Ausstellungsdatum der Bestätigung anzugeben und diese ist zu unterschreiben.

Zusammenfassende Meldung: Innergemeinschaftliche Warenlieferungen, sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (§ 3a Abs. 2 UStG) sowie innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte müssen vom Unternehmer regelmäßig in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) dokumentiert und an das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelt werden. Die Meldungen sind monatlich zu erstatten. Bei Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 im laufenden Kalendervierteljahr als auch in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren ist die quartalsweise Meldung ausreichend.

Lieferschwelle

Bei Lieferungen an

  • private Abnehmer,
  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen,
  • Kleinunternehmer,
  • pauschalierte Landwirte,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden,

hat der Unternehmer die Lieferung bis zur jeweiligen Lieferschwelle im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der leistende Unternehmer erkennt die genannten Abnehmer daran, dass sie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen.

Die Lieferschwelle gilt für alle Lieferungen pro EU-Mitgliedstaat. Liefert ein deutscher Unternehmer z. B. nach Frankreich, werden alle Lieferungen nach Frankreich zusammengezählt. Die maßgebliche Lieferschwelle für Frankreich beträgt € 35.000,00.

Wird die Lieferschwelle im jeweiligen EU-Mitgliedstaat, z. B. von Frankreich überschritten, ist der leistende Unternehmer in diesem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig. Überschreitet der deutsche Unternehmer die Lieferschwelle für Frankreich, ist dieser verpflichtet, die anfallende Umsatzsteuer in Frankreich abzuführen und einen Fiskalvertreter zu bestellen.

Mitgliedstaat Währung Lieferschwelle
Belgien 35.000,00
Bulgarien BGN 70.000,00
Dänemark DKK 280.000,00
Deutschland 100.000,00
Estland 35.000,00
Finnland 35.000,00
Frankreich 35.000,00
Griechenland 35.000,00
Italien 35.000,00
Irland 35.000,00
Kroatien HRK 270.000,00
Lettland 35.000,00
Litauen 35.000,00
Luxemburg 100.000,00
Malta 35.000,00
Niederlande 100.000,00
Österreich 35.000,00
Polen PLN 160.000,00
Portugal 35.000,00
Rumänien RON 118.000,00
Schweden SEK 320.000,00
Slowakei 35.000,00
Slowenien 35.000,00
Spanien 35.000,00
Tschechien CZK 1.140.000,00
Ungarn 35.000,00
Vereinigtes Königreich GBP 70.000,00
Zypern (griechischsprachiger Teil) 35.000,00

Quelle: VAT Thresholds (EU Commission, Stand April 2017)

Vorsteuervergütungsverfahren an Unternehmer in EU-Staaten

Deutsche Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich Umsatzsteuern, die sie in den übrigen EU-Ländern entrichtet haben, rückerstatten lassen (§ 18g UStG).

Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Unternehmer

  • im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig ist,
  • keine Umsätze - ausgenommen Beförderungsleistungen und Reverse Charge Umsätze - getätigt hat und
  • für diese Umsätze im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Wie läuft das Verfahren ab?

Der Erstattungsantrag ist im Ansässigkeitsstaat elektronisch zu stellen. Deutsche Unternehmer stellen die Anträge auf Vorsteuervergütung elektronisch über das BZSt Online-Portal www.bzst.de. Das BZSt prüft die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und ob im beantragten Vergütungszeitraum die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestanden hat. Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags innerhalb von 15 Tagen.

Im Einzelnen gilt:

  • Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen: Name und Anschrift des Leistenden, Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer (Subcodes) von eins bis zehn.
  • Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen kann verlangt werden, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt.
  • Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die Angaben im Erstattungsantrag zu erfolgen haben.
  • Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.
  • Nach Antragsstellung können allerdings zusätzliche Informationen angefordert werden wie z. B. Rechnungskopien oder –originale.
  • Schnelleres Verfahren: Zwei Monate nach Eingang von angeforderten Informationen, jedenfalls aber innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages, wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der erstattungsfähige Betrag wird daraufhin innerhalb von zehn Arbeitstagen erstattet.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

1. Ort der Dienstleistung

Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug gilt es festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung fordern kann.

Leistungsempfänger ist Unternehmer: Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, gilt die Leistung an dem Ort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt. Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristen Vermietung von Beförderungsmittel. Eine Verlagerung des Ortes der Dienstleistung mittels USt-IdNr. ist nicht mehr möglich.

Ort der sonstigen Leistung: Der umsatzsteuerlich maßgebliche Ort für sonstigen Leistung (§ 3a UStG), wie kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ist der Ort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Voraussetzung: Die Leistungen werden an einen Unternehmer erbracht.

Leistungsempfänger ist Verbraucher: Für Dienstleistungen an Empfänger, die Privatpersonen sind, gilt als Dienstleistungsort der Ort, wo sie tatsächlich erbracht werden. Hier bestehen umfangreiche Sonderreglungen, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Elektronische Dienstleistungen: Seit dem 1.1.2015 gelten für die Ortsbestimmung bei elektronischen Dienstleistungen neue Regelungen. Ort der sonstigen Leistung für von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer ausgeführte Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen ist der Wohnsitz des Privatkunden (§ 3a Abs. 5 UStG). Erbringt z. B. ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland elektronische Dienstleistungen an einen Privatkunden mit Wohnsitz in Österreich, gilt der Umsatz in Österreich ausgeführt. Dort ist dieser im Regelfall mit 20 % (statt 19 % in Deutschland) zu versteuern. 

Der Unternehmer ist im Übrigen nicht verpflichtet zu prüfen, in welchem Staat sich der Privatkunde tatsächlich aufhält.

2. Für Erbringer der Dienstleistung

Ausgangsrechnung: Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland ist (wie z. B. bei vielen Leistungen an Unternehmer brauchen Sie die gültige USt-IdNr des Leistungsempfängers), so ist diese Leistung im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann diese Steuer in vielen Fällen aber auf den ausländischen Leistungsempfänger übergehen und man erspart sich als Lieferant damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie mit dem Text „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf Ihrer Rechnung darauf hin.

Mini-One-Stop-Shop: Bezüglich der neuen Regelungen für die Ortsbestimmung bei elektronischen Dienstleistungen gibt es für EU-Unternehmer die Möglichkeit, solche Umsätze ausschließlich an ihrem Sitzstaat zu versteuern. Sofern erwünscht, können sich EU- Unternehmer an dem besonderen Verfahren, sog. Mini-One-Stop-Shop, anmelden. Zentrale Anlaufstelle für dieses Verfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Meldungen an die Finanzverwaltung: Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderem EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen und dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch in Zusammenfassenden Meldungen zu übermitteln. Zusammenfassende Meldungen sind monatlich zu erstellen bei maßgeblichen Umsätzen von mehr als € 50.000,00 (maßgeblich sind Umsätze au innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und solche i.S. § 25b Abs. 2 UStG). Für Unternehmer mit Umsätzen von bis zu € 50.000,00 gilt als Meldezeitraum das Quartal. Betroffen sind nur Dienstleistungen die unter die Generalklausel fallen. Für diese Meldungen brauchen Sie die gültigen und bestätigten USt-IdNr. Ihrer Kunden.

3. Für Empfänger von Dienstleistungen

Alle Unternehmer, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Deutschland ist und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen eine USt-IdNr.. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer und Landwirte.

Eingangsrechnung: Erhalten Sie eine Rechnung eines ausländischen Dienstleisters mit Leistungsort Deutschland, so wird Sie Ihr Lieferant in vielen Fällen auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Sollte fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge eines Vorsteuervergütungsverfahrens im Ausland meist nicht erstattbar. Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen.

Meldungen an die Finanzverwaltung: Eingangsrechnungen, für die die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in Summe der Finanzverwaltung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu melden. Sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung der gleiche Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (ein Nullsummenspiel).

Stand: 7. Januar 2019

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